§1  Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen “Österreichische Gesellschaft für Schnee und Lawinen”; Kurzform ÖGSL und hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Auf Englisch heisst der Verein “Austrian Association for Snow and Avalanches”, Kurzform “AASA” und wird im Sinne der Internationalität oft dergleichen genannt.

§2  Tätigkeitsbereich, Vereinszweck

Der unabhängige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Ziele und bezweckt den interdisziplinären Wissensaustausch und die Förderung von Lehre, Entwicklung, sowie Ausbildung und Anwendung auf dem Gebiet der angewandten Schnee- und Lawinenforschung und damit verwandter Gebiete.

Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

§3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:
a) eine Plattform (“Denkfabrik”) für wissenschaftlichen Austausch, Entwicklungen und Kommunikation sowie Kooperationen der angewandten Schnee- und Lawinenforschung in Österreich zu schaffen
b) wissenschaftliche Veranstaltungen und wissenschaftliche Tagungen
c) Fachdiskussionen und -publikationen
d) Versammlungen
e) Veranstaltung von Studienreisen, zur Information der Mitglieder
f) Verleihung von Vereinsauszeichungen für Verdienste um die angewandte Schnee- und Lawinenforschung

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)  Mitgliedsbeiträge
b)  Erträgnisse aus Veranstaltungen
c)  Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen

§4  Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind alle eigenberechtigte physische Personen, die Interesse an der angewandten Schnee- und Lawinenforschung haben und jährlich mindestens den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag leisten.

3. Außerordentliche Mitglieder sind private und öffentliche Unternehmungen jeder Art, die jährlich mindestens den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag leisten.

4. Fördernde Mitglieder sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder, die jährlich eine höhere Summe als den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag leisten.

5. Korrespondierende Mitglieder sind Einzelpersonen, Unternehmungen und Körperschaften des In- und Auslandes, von denen eine besondere Förderung zu erwarten ist.

6. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen werden.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

4. Generalversammlung.

§6  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Verpflichtungen des Mitgliedes aus Rechtsverhältnissen, die im Zeitpunkt der Mitgliedschaft begründet waren, bleiben jedoch aufrecht, wenn aus diesen Rechtsverhältnissen später Verpflichtungen des Vereins erwachsen.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedschaften und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den ​§ 6 Abs. 4 ​genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Auf schriftlichen Antrag von jedem Mitglied hat der Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu gewähren.

4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet (§ 9 und § 10).

§8  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: Generalversammlung (§ 9 und § 10) Vorstand (§ 11 bis § 13) Rechnungsprüfer (§ 14) Schiedsgericht (§ 15)

§9  Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss der/des Rechnungsprüfer/s/in/innen ((§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 vierter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen. Diese sind als Nachtragspunkte in der Tagesordnung zu berücksichtigen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter gem. § 9 (6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Verein kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt jenes Vorstandsmitglied, welches die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen, den Vorsitz.

§ 10  Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen

2. Beschlussfassung über den Voranschlag

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen

4. Entlastung des Vorstandes

5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in, dem/der Kassierstellvertreter/in.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Nach Beendigung der Funktionsperiode ist der Vorstand grundsätzlich nicht mehr handlungsfähig, mit Ausnahme der Berechtigung, noch eine Generalversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand wird vom/von Präsidenten/ der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung vom/von Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglieder den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Den Vorsitz führt der/die Präsident/Präsidentin, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.

6. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 8) oder Rücktritt (Abs. 9).

7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Kooptierung bzw. Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 12  Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

2. Erstellung des Jahres Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)

3. Vorbereitung der Generalversammlung

4. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

5. Verwaltung des Vereinsvermögens

6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der/die Präsident/Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der/die Schriftführer/Schriftführerin hat den/der Präsidenten/Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzung.

3. Der/die Kassier/Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidenten/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Kassiers/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Schriftführers/Schriftführerin und des/der Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreter/innen (Vizepräsident/in, Kassierstellvertreter/in).

§ 14  Rechnungsprüfer/in

§ 15  Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht derandere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16  Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen – soweit dies möglich und erlaubt ist – einer Organisation zu, die gleiche oder ähnlichen Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst ist es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu verwenden.